Änderungen Hochschulgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes (HSG) - Hochschulmanagement - Referentenentwurf
Sehr geehrter Herr Delfs,
gerne nehmen wir zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes Stellung, wobei wir uns auf diejenigen vorgesehenen Änderungen beschränken, die im Wesentlichen die Gruppe der Studierenden der Fachhochschule Flensburg betreffen.
Zielvereinbarung (§18)
Unserer Ansicht nach wird durch die dem Ministerium eingeräumte Möglichkeit, der Hochschule Ziele vorgeben zu können, sofern und solange die Entwicklungsziele nicht durch abgeschlossene Zielvereinbarungen festgelegt sind, die Verhandlungsfreiheit von Vertrags-parteien eingeschränkt. Gleichberechtigten Verhandlungen, die als Ziel das Optimum sowohl für die Hochschule als auch für das Ministerium brächten, wird somit vielmehr ein Riegel vorgeschoben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit die gewünschte und gewollte verstärkte Autonomie der Hochschule angetastet wird.
Organisation der Hochschule - Zentrale Organe (§§ 36 - 50a) und Fachbereiche (§§ 54 -58)
Wir begrüßen grundsätzlich die Reformabsicht, durch eine bessere Trennung von Exekutive (Rektorat) und Aufsichtsgremium (Senat) die Hochschule handlungsfähiger machen zu wollen. Einschränkend ist aus unserer Sicht jedoch die schwindende Einflussnahme der Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat. Bedingt durch die künftig vorgesehene Funktion des Senats als reines Aufsichtsgremium sehen wir eine Möglichkeit der Teilnahem an der aktiven Gestaltung der Hochschule nicht mehr unbedingt als gegeben an. Gleichzeitig weisen wir jedoch darauf hin, dass durch eine nicht vorhandene schlussendliche Trennung der Funktionen die oben erwähnte Handlungsfähigkeit wieder eingebüßt werden kann. Gleiches gilt im Übrigen für die Reformvorschläge zu der zukünftigen Organisation der Fachbereiche. Die Möglichkeit, dass ein Dekan gleichzeitig auch in das Amt des Prorektors gewählt werden kann, zieht nicht nur die Bildung von Doppelfunktionen nach sich, womit sich schon grundsätzlich die Frage stellt, ob eine Person zeitgleich zwei arbeitsreiche Ämter gut ausfüllen vermag. Vielmehr sehen wir die Gefahr darin, dass ein einzelner Fachbereich gegenüber dem anderen Fachbereich bevorzugt werden kann. Dieser Sachverhalt trägt aus unserer Sicht nicht unbedingt zur Stärkung der gesamten Hochschule bei.
Unterschiedliche Wahlperioden und Amtszeiten des Rektorats bergen unserer Meinung nach das Risiko der Blockierung der Handlungsfähigkeit des Rektorats in sich und tragen nicht unbedingt zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschule bei.
Die zukünftige Übertragung des Stimmrechts des Rektors auf die nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter sehen wir als positiv an, obwohl wir uns gewünscht hätten, wenn das Stimmrecht auf die Gruppen der Studierenden übergegangen wäre. Die Gruppe der Studierenden stellt letztendlich die größte aller Hochschulgruppen dar, so dass wir erwartetet haben, dass sich dieses auch in einer Stärkung der Mitbestimmung niederschlagen würde.
Berufungsverfahren (§97)
Der Vorschlag, dass die Berufungsverfahren an der Fachhochschule künftig nicht mehr wie bisher durchgeführt werden sollen, erfährt nicht unsere Zustimmung. Wir erachten es schon als sehr wichtig, dass die Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören sind. Schließlich ist nicht nur die fachliche Eignung eines Dozenten maßgeblich, vielmehr steht und fällt die Qualität der Lehre auch mit der pädagogischen Eignung eines Dozenten. Hiervon sind die Studierenden unmittelbar betroffen. Unter Berücksichtigung zukünftig zum Teil leistungsorientiert vergebener Haushaltsmittel spielt der Aspekt der pädagogischen Eignung eine besondere Rolle, denn nur viele gut ausgebildete Studierende bringen der Hochschule auch die entsprechenden finanziellen Mittel.
gerne nehmen wir zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes Stellung, wobei wir uns auf diejenigen vorgesehenen Änderungen beschränken, die im Wesentlichen die Gruppe der Studierenden der Fachhochschule Flensburg betreffen.
Zielvereinbarung (§18)
Unserer Ansicht nach wird durch die dem Ministerium eingeräumte Möglichkeit, der Hochschule Ziele vorgeben zu können, sofern und solange die Entwicklungsziele nicht durch abgeschlossene Zielvereinbarungen festgelegt sind, die Verhandlungsfreiheit von Vertrags-parteien eingeschränkt. Gleichberechtigten Verhandlungen, die als Ziel das Optimum sowohl für die Hochschule als auch für das Ministerium brächten, wird somit vielmehr ein Riegel vorgeschoben. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit die gewünschte und gewollte verstärkte Autonomie der Hochschule angetastet wird.
Organisation der Hochschule - Zentrale Organe (§§ 36 - 50a) und Fachbereiche (§§ 54 -58)
Wir begrüßen grundsätzlich die Reformabsicht, durch eine bessere Trennung von Exekutive (Rektorat) und Aufsichtsgremium (Senat) die Hochschule handlungsfähiger machen zu wollen. Einschränkend ist aus unserer Sicht jedoch die schwindende Einflussnahme der Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat. Bedingt durch die künftig vorgesehene Funktion des Senats als reines Aufsichtsgremium sehen wir eine Möglichkeit der Teilnahem an der aktiven Gestaltung der Hochschule nicht mehr unbedingt als gegeben an. Gleichzeitig weisen wir jedoch darauf hin, dass durch eine nicht vorhandene schlussendliche Trennung der Funktionen die oben erwähnte Handlungsfähigkeit wieder eingebüßt werden kann. Gleiches gilt im Übrigen für die Reformvorschläge zu der zukünftigen Organisation der Fachbereiche. Die Möglichkeit, dass ein Dekan gleichzeitig auch in das Amt des Prorektors gewählt werden kann, zieht nicht nur die Bildung von Doppelfunktionen nach sich, womit sich schon grundsätzlich die Frage stellt, ob eine Person zeitgleich zwei arbeitsreiche Ämter gut ausfüllen vermag. Vielmehr sehen wir die Gefahr darin, dass ein einzelner Fachbereich gegenüber dem anderen Fachbereich bevorzugt werden kann. Dieser Sachverhalt trägt aus unserer Sicht nicht unbedingt zur Stärkung der gesamten Hochschule bei.
Unterschiedliche Wahlperioden und Amtszeiten des Rektorats bergen unserer Meinung nach das Risiko der Blockierung der Handlungsfähigkeit des Rektorats in sich und tragen nicht unbedingt zur nachhaltigen Entwicklung der Hochschule bei.
Die zukünftige Übertragung des Stimmrechts des Rektors auf die nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter sehen wir als positiv an, obwohl wir uns gewünscht hätten, wenn das Stimmrecht auf die Gruppen der Studierenden übergegangen wäre. Die Gruppe der Studierenden stellt letztendlich die größte aller Hochschulgruppen dar, so dass wir erwartetet haben, dass sich dieses auch in einer Stärkung der Mitbestimmung niederschlagen würde.
Berufungsverfahren (§97)
Der Vorschlag, dass die Berufungsverfahren an der Fachhochschule künftig nicht mehr wie bisher durchgeführt werden sollen, erfährt nicht unsere Zustimmung. Wir erachten es schon als sehr wichtig, dass die Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichskonvent zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden zu hören sind. Schließlich ist nicht nur die fachliche Eignung eines Dozenten maßgeblich, vielmehr steht und fällt die Qualität der Lehre auch mit der pädagogischen Eignung eines Dozenten. Hiervon sind die Studierenden unmittelbar betroffen. Unter Berücksichtigung zukünftig zum Teil leistungsorientiert vergebener Haushaltsmittel spielt der Aspekt der pädagogischen Eignung eine besondere Rolle, denn nur viele gut ausgebildete Studierende bringen der Hochschule auch die entsprechenden finanziellen Mittel.


