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Verwaltungsgebühren
Gebühren allgemein
Geht es darum, öffentliche Leistungen zu finanzieren, sind private Interessen sehr erfinderisch. Wenn schließlich alle zahlen sollen, kommt dies nicht auch allen zugute. Die Hochschulen sind dafür ein Beispiel. Obwohl sie über Steuern von fast allen finanziert werden, dürfen sie längst nicht von allen besucht werden (ein Skandal, der nicht den zur Hochschule Zugelassenen anzulasten ist, sondern denen, die die im Schulsystem Aussortierten von ihr ausschließen). Was an der Hochschule stattfindet, wird über die Steuern finanziert.
Das genügt der Politik nicht. Sie will, dass die Studierenden, deren Eltern die Hochschulen über Steuergelder bereits finanziert haben, nun auch noch zahlen, und zwar Gebühren für die Erlaubnis, die Hochschule besuchen zu dürfen. Wenn die Studierenden das Geld nicht aufbringen können, müssen sie es sich leihen - i. d. R. bei ihren Eltern. Diese finanzieren die Hochschule dann quasi doppelt.
Wenn Gebühreneinnahmen locken, ist die Politik kreativ. Nicht nur findet sie für Studiengebühren neue Wortschöpfungen, sondern sie entdeckt zahlreiche Vorgänge, die als Verwaltungsakte separater Bezahlung bedürfen. Geschehen ist dies im Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein unter dem § 41 Verwaltungsgebühren. Dort ist seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes am 30.03.07 ein Katalog von Leistungen enthalten, den die Hochschule den Studierenden in Rechnung stellen kann, aber nicht muss.
Gesetzeslage
§ 41
Verwaltungsgebühren Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein (gültig ab 30.03.2007)
Die Hochschule kann aufgrund von Satzungen für Dienstleistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen angemessene Gebühren und die Erstattung von Auslagen erheben. Dies gilt für
1. die ersatzweise oder nachträgliche Ausstellung einer Urkunde,
2. die Bearbeitung der Einschreibung,
3. eine Amtshandlung, die nicht dem Studium oder einer Hochschulprüfung dient,
4. eine besondere Dienstleistung der Hochschulbibliotheken,
5. eine besondere Dienstleistung im Rahmen virtueller Studienangebote der Hochschulen,
6. die Teilnahme am Hochschulsport,
7. die Nutzung einer Hochschuleinrichtung außerhalb des Studiums und der Hochschulprüfungen,
8. die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule nach § 58 Abs. 1 mit Ausnahme von Promotionsstudiengängen und gleichstehenden Studienangeboten und
9. die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierende oder Gaststudierender, es sei denn, die oder der Studierende ist nach § 38 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig an einer anderen Hochschule eingeschrieben, und
10. die Durchführung von Eignungsprüfungen (§ 39 Abs. 5).
Die §§ 3 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind entsprechend anzuwenden.
Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (gültig ab 17.01.1974)
§§ 3-6
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über Verwaltungsgebühren
§ 3
Bemessung der Gebührensätze (1) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.
§ 4
Arten der Gebührenbestimmung Die Verwaltungsgebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes, nach der Dauer der Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
§ 5
Pauschgebühren Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können für einen im voraus bestimmten Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, Pauschgebühren zugelassen werden. Ist zu erwarten, daß die Pauschgebühr den Verwaltungsaufwand verringert, ist dies bei der Bemessung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.
§ 6
Ermäßigung und Befreiung Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
Einschreibegebühr
Uni Flensburg, Rektorat Der Rektor der Universität Flensburg verstand die "kann"-Bestimmung der Erhebung von Verwaltungsgebühren als Aufforderung, eine Gebührensatzung zu entwerfen und dem Senat der Hochschule zur Beschlussfassung vorzulegen. Genau genommen ist die Urheberschaft der Gebührensatzung unklar, da das Senatsprotokoll der Sitzung vom 30.05.2007 bloß folgendes überliefert:
"TOP 20 - Satzung über Gebühren für besondere Dienstleistungen der Universität Flensburg. Der Rektor gibt an Hand der Vorlage Erläuterungen. Mit 10 Ja-Stimmen spricht sich der Senat für die vorgelegte Satzung aus. 20.40 Uhr: Der Rektor verlässt die Sitzung." [Quelle: Senatsmitteilungen Nr. 1099, S. 8]
Die Entscheidung fiel zu später Stunde, und es ist leider nicht überliefert und unterliegt der Geheimhaltung der Hochschule, ob und welche studentischen VertreterInnen bei der Sitzung anwesend waren. Die fortgeschrittene Stunde läßt vermuten, dass die ehrenamtlichen stud. SenatsvertreterInnen nicht mehr anwesend sein konnten aufgrund anderer Verpflichtungen.
Fragen ans Senatsprotokoll:
Wer hat die Vorlage eingebracht?
Welche Argumente sprachen für die Vorlage, welche dagegen?
Wer nahm an der Abstimmung teil, welche der 12 Mitglieder waren zugegen?
Wer hat ein Interesse, eine Satzung ohne diese Informationen für die Öffentlichkeit durchzusetzen?
Fragen für Fortgeschrittene: Welche Gründe haben die Akteure?
Wo ist bei diesem Verfahren, das ohne eine Begründung auskommt und sich nur in der Zahl der Stimmberechtigten von einer feudalistischen Praxis, in der der absolutistische Herrscher seinen Willen allein geltend macht, der qualitative Unterschied?
Die Gebührensatzung
Was steht in ihr, der "Satzung über Gebühren für besondere Dienstleistungen der Universität Flensburg"? pdf
Bemerkenswert ist der "§ 3 Bemessung der Gebühren":
"Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht."
Der Paragraph bietet die höfliche Unterscheidung zwischen einer Kostenschuldnerin und einem Kostenschuldner, damit sich beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen. Formal überaus korrekt erfährt man zum Inhalt lediglich, dass "ein angemessenes Verhältnis" bestehen soll. Woran wird dieses Verhältnis bemessen, und wer setzt es fest? - Die Satzung bleibt formal korrekt und dafür inhaltlich belanglos, weil sie es ganz offen lässt, welche Kriterien zur Anwendung gelangen.
Man könnte auch sagen: Die Satzung ist beim Nebensächlichen ausführlich und beim Entscheidenden abstrakt und allgemein - zum Nutzen der Entscheider! Denn ist die Höhe der Gebühr erst einmal festgelegt, dann scheint die Beweislast, dass das Verhältnis nicht angemessen sei, beim Kostenschuldner - oh, Verzeihung! - und natürlich der Kostenschuldnerin zu liegen. So erfüllt die Satzung ihren Zweck als zusätzliche Einnahmequelle der Hochschulleitung. Von der formal korrekten Erwähnung beider Geschlechter können sich die Zahler dann natürlich nichts mehr kaufen - im Gegensatz zum Rektorat.
Das Resultat - 20.775 Euro netto
Diese Satzung ist gemäß Beschluss des Senats der Universität Flensburg vom 30.05.07 und der umgehenden Genehmigung des Rektors am 31.05.07 mit Wirkung vom 01.06.07 das Resultat der Änderung des Hochschulgesetzes. Sie erhebt für die Bearbeitung der Einschreibung von den Erstsemestern eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro - also ein "angemessenes Verhältnis", fragt sich bloß: "angemessen" wozu?
Bei 831 zum Wintersemester 2007/08 neu zugelassenen Studierenden nimmt die Hochschule mindestens 20.775 Euro netto (831x25 Euro) ein. Zusätzlich nimmt sie 25 Euro für jeden Studierenden ein, der im Verfahren nachrückt. Da dem AStA inzwischen weit mehr als 120 Anträge auf Beitragserstattung wegen Exmatrikulation vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Hochschule zusätzlich zu den 20.775 Euro noch über 3.000 Euro (120x25 Euro) einnehmen dürfte - mit knapp 24.000 Euro insgesamt also genügend Geld, um der Hochschule bzw. dem Rektorat eine zusätzliche Stelle zu finanzieren!
Rhetorik
Der Rektor hält sich bedeckt. Die Anfrage des AStA an den Rektor vom 22.10.07, welcher Verwaltungsaufwand dem Vorgang der Einschreibung neuerdings zugrundeliege und welcher Aufwand ihr gemäß § 3 der Gebührensatzung zuzuordnen wäre, wurde rhetorisch beantwortet: "Sie können sich sicherlich auch selbst davon überzeugen, dass der Verwaltungsaufwand in diesem Bereich in den letzten Jahren extrem gestiegen ist und an die Grenze der Belastbarkeit von Personen und Organisation geht." (Antwort des Rektors vom 14.11.07)
Natürlich kann sich der AStA nicht vom angeblichen Anstieg des Aufwands für die Verwaltung überzeugen, da der Rektor keinen Einblick in die Finanzen und das Controlling der Hochschule gewährt. Erst das würde einen Aufwand, der "extrem gestiegen" sein soll, nachvollziehbar dokumentieren. Ebenso hielt er sich bedeckt bei der Frage, ob denn die Verwaltungsgebühren dem Studierendensekretariat, dem ausschließlich der Verwaltungsaufwand zuzuordnen wäre, zufließen. Stattdessen gibt der Rektor Auskunft, dass die Verwendung der studentischen Gelder vor allem in der "Prioritätensetzung des Rektorats" (Der Rektor, 14.11.07) liege.
Die Kriterien, welche für die Erarbeitung einer Gebührensatzung, für ihre Beschlussfassung und letztlich ihre Genehmigung durch den Rektor sprachen, bleiben im Dunckeln. Wissenschaftler, die sonst auf einer Trennung von Wissenschaft und Politik bestehen, trennen ebenso die Politik von der Wissenschaft, d. h. sie verweigern die Angabe von Gründen, die für eine Entscheidung sprechen. Dieser Entscheidungsprozeß ist nicht vernünftig.
Es ist ein bemerkenswerter Zufall, dass die Einschreibegebühr gerade so hoch gewählt wurde, dass sie für die Finanzierung einer zusätzlichen Stelle ausreicht. Wäre die "Belastbarkeit" derart an der Grenze, dann ließe sich beziffern, an welcher Stelle zusätzliches Personals notwendig wäre. Das verweigert der Rektor. Wenn sich der Rektor um die "Grenze der Belastbarkeit von Personen und Organisation" sorgt, wie steht es mit seiner Sorge um die Belastbarkeit der Studierenden, die sich zusätzlich zur finanziellen Belastung von 25 Euro im neuen Bachelor Vermittlungswissenschaften einem größeren Druck ausgesetzt sehen als früher die Examens- und Diplom-Studierenden?
Handeln des AStA
Der AStA der Uni Flensburg hat die studentische Öffentlichkeit über den Vorgang am 13.11. und 27.11. mittels Flyer informiert.
Flyer vom 13.11.07, DINA5, Seite 1: *.pdf
Flyer vom 13.11.07, DINA5, Seite 2: *.pdf
Auf dem Forum am 21.11. war man sich einig, weitere Maßnahmen zu prüfen.
Flyer vom 27.11.07, DINA4, Seite 1: *.pdf
Flyer vom 27.11.07, DINA4, Seite 2: *.pdf
Der AStA verlangt wenigstens eine Erklärung dafür, wofür dieses Geld verwendet werden soll. Die Auskunft des Rektors, der Verwaltungsaufwand sei "extrem gestiegen" (14.11.07) ist nicht glaubhaft, denn zwar mag die Zahl der Studierendenzahl gestiegen sein, aber ebenso ist es die Verwaltungseffizienz mittels EDV. Und die Einführung des Bachelor in Vermittlungswissenschaften solle schließlich "kostenneutral" geschehen, versicherte das Rektorat im Jahre der Einführung des Bachelor im Sommer 2005.
Fortsetzung folgt ... Der AStA wird das Thema weiter bearbeiten und freut sich über jede Form der Unterstützung, die hilft, demokratischere und transparentere Prozesse an der Universität Flensburg zu etablieren. Es wird Geld eingenommen, und keiner außer dem Rektorat weiß, wofür es verwendet wird. Das nährt den für die Hochschule verheerenden Verdacht, dass das Geld vom Rektorat auch in der Absicht verteilt werden könnte, um erwünschte hochschulpolitische Konstellationen zu fördern.


